Satzung des SV der Züchter

Altorientalischer Mövchen Deutschland von 2012

 

I. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

§ 1

a) Der SV der Züchter Altorientalischer Mövchen wurde am 08.12.2012 in Leipzig gegründet.

b) Er hat seinen Sitz bei der Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

c) Der SV der Züchter Altorientalischer Mövchen ist Mitglied im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter

e.V.

 

II. Zweck und Aufgaben

§ 2

a) Der SV der Züchter Altorientalischer Mövchen verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. Abgabenordnung 1977 und zwar durch Förderung des Tierschutzes, Bekämpfung der Tierseuchen und Förderung der Rassegeflügelzucht im Sinne des Umweltschutzes. Insoweit fördert er auch die Wissenschaft und Forschung sowie die Jugendbetreuung entsprechend der Jugendordnung des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG).

b) Das Wirken des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen gilt der Erhaltung der Rasse des Altorientalischen Mövchens unter Beachtung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie Bewahrung ihres Gen-Reservoirs.

c) Der SV der Züchter Altorientalischer Mövchen enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Der SV der Züchter Altorientalischer Mövchen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Beratung und Aufklärung über die Zucht der Altorientalischer Mövchen und artgemäße Haltungsmethoden entsprechend den „Anhaltspunkten für Geflügelschutz“ des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG), um die Schönheitswerte und Leistungsfähigkeit der Tiere im Rahmen des Standards des BDRG zu verbessern.

b) Wahrnehmung des Tierschutzes im Bereich der Rassegeflügelzucht.

c) Werbung für die Zucht der Altorientalischer Mövchen in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und

anderer Veranstaltungen.

d) Vertretung der Belange der Rassegeflügelzucht gegenüber Behörden und anderen öffentlichen und

privaten Stellen, insbesondere Einflussnahme auf staatliche und kommunale Rechtssetzung zur

Absicherung der praktischen Geflügelhaltung.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4

a) Ordentliches Mitglied des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

b) Kinder und Jugendliche im Alter von 4-18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

c) Förderndes Mitglied können juristische Personen werden, die den SV der Züchter Altorientalischer Mövchen und seine Zwecke fördern wollen.

d) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Personen, die sich um die Rasse oder den SV der Züchter Altorientalischer Mövchen Verdienste

erworben haben, ernannt werden. Mitglieder erhalten nach 50 Jahren Mitgliedschaft die Ehrenmitgliedschaft.

e) Zu Ehrenvorsitzenden/Ehrenvorstandsmitgliedern mit Sitz und Stimme im Vorstand können 1.Vorsitzende/Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

 

§ 5

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Anerkennung der Satzung voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen. Er hat sie in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 6

Durch den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im SV der Züchter Altorientalischer Mövchen wird gleichzeitig

die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter e.V. erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust

der Mitgliedschaft.

 

§ 7

Die Mitglieder haben Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV der Züchter Altorientalischer

Mövchen im Rahmen dieser Satzung. Die Einrichtungen und Veranstaltungen stehen ihnen zur

satzungsgemäßen Benutzung offen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugungen oder

Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

§ 8

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des SV der Züchter

Altorientalischer Mövchen oder seiner Organe gewissenhaft zu befolgen,

b) ihren Tierbestand vorbildlich zu pflegen und die Unterbringung in ordnungsgemäßen Zustand zu halten,

d) kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen Verdacht auf eine Seuche oder ansteckende

Krankheit

besteht, zwecks Verhütung der Seuche an einen Tierarzt oder entsprechendes Institut zur Untersuchung

einzusenden,

e) ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem SV der Züchter Altorientalischer Mövchen stets

pünktlich nachzukommen.

 

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von vier Wochen an den Vorsitzenden zu erklären ist,

b) durch den Tod des betreffenden Mitgliedes,

c) auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das betreffende Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt und trotz schriftlicher Mahnung des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen gegenüber seinen Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist,

d) auf Beschluss des Vorstandes, bei grob vereinsschädigendem Verhalten, und unehrenhaften

Verhaltens gegenüber eines oder mehrerer Mitglieder,

e) rechtskräftiges Ausschlussurteil eines Landesverbandsehrengerichts oder des Bundesehrengerichts

aufgrund

1. eines groben Verstoßes gegen satzungsgemäße Bestimmungen oder Vorschriften,

insbesondere das Ausstellungswesen betreffend,

2. eines Verhaltens, das geeignet ist, die rassegeflügelzüchterischen Belangen, die

Rassegeflügelzüchterorganisation oder eines ihrer Mitglieder bzw. eines ihrer Organe in ihrem

Ansehen herabzusetzen oder irgendwie zu schädigen.

f) Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft

nicht berührt.

g) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Recht an dem Vermögen des SV.

 

IV. Funktionsträger

§ 10

1. Organe des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Die Organe zu Ziffer 1 a) und b) entscheiden mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Abwesenheit sind Stimmenübertragung auf andere Personen oder Stimmabgabe in schriftlicher Form ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gelten die Entscheidungen als abgelehnt. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei Vorliegen mehrerer Vorschläge geheim, soweit nichts anderes beschlossen wird.

 

§ 11

1. In der Mitgliederversammlung des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen haben sämtliche ordentliche und Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.

2. Jährlich einmal ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Ihr obliegt

a) Genehmigung der Niederschrift

b) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahres- und Kassenberichts und des Berichts der

Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes

d) Festsetzung des Jahresbeitrages des folgenden Jahres

e) Vorstandswahlen

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

h) Ernennung von Ehrenmitgliedschaften/Ehrenvorsitzenden/Ehrenvorstandsmitgliedern auf

Vorschlag des Vorstandes bei Vorliegen besonderer Verdienste um die Rasse oder den

Sonderverein

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Sondervereins mit Zweidrittelmehrheit

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Antrag von einem Viertel der Stimmberechtigten oder der Hälfte

der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen. Die daraufhin einzuberufende

außerordentliche Hauptversammlung muss binnen zwei Monaten nach Antragseingang stattfinden.

 

§ 12

Dem Vorstand gehören an:

a) der (die) Vorsitzende

b) der (die) stellvertr. Vorsitzende

c) der (die) Schriftführer(in)

d) der (die) stellvertr. Schriftführer(in) (Webmaster, Öffentlichkeitsarbeit)

e) der (die) Kassierer(in)

f) der (die) stellvertr. Kassierer(in)

g (die) Zuchtwart für Satinetten und der (die) Zuchtwart für Blondinetten

h) der (die) Ehrenvorsitzende/das Ehrenvorstandsmitglied

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Alljährlich scheidet 1/3 der Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus, bleiben aber bis zur Entlastung im Amt.

I. Vorsitzender, Stellvertr. Schriftführer

II. Stellvertr. Vorsitzender, stellvertretender Kassierer, Zuchtwart Satinetten

III. Schriftführer, Kassierer, Zuchtwart Blondinetten

 

V. Haftung und Vertretung

§ 13

1. Die Haftung ist auf das Vermögen des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen beschränkt.

2. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den SV der Züchter Altorientalischer

Mövchen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertr. Vorsitzende den SV nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.

3. Im Falle einer sich erheblich auswirkenden Verhinderung oder bei schweren Verfehlungen eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, das Vorstandmitglied zu beurlauben und, wenn nötig, durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Dies gilt nur bis zur nächsten Hauptversammlung.

 

VI. Rechte des Vorstandes

§ 14

1. Der Vorstand ist berechtigt, die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten gem. § 11 Ziff. 2 a-i zu erörtern und Stellungnahmen dazu zu erarbeiten. Andere Angelegenheiten entscheidet er selbst.

2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des SV. Er ist berechtigt, Rechtsgeschäfte im Rahmen der Satzung abzuschließen.

 

VII. Geschäftsverteilung

§ 15

1. Dem Vorsitzenden obliegt im Rahmen des § 13 die Geschäftsführung. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie und überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse. Er sorgt für eine reibungslose Zusammenarbeit und notwendige Information der Vorstandsmitglieder und ist berechtigt, sich jederzeit über den Wirkungskreis anderer Vorstandsmitglieder zu informieren und notfalls Weisungen zu erteilen.

2. Der stellvert. Vorsitzende ist vom Vorsitzenden jederzeit rechtzeitig und vollständig zu informieren, damit er im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden diesen unverzüglich vertreten kann.

3. Der 1. Schriftführer, im Verhinderungsfall der 2. Schriftführer hat für die Ausfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. In den Niederschriften sind insbesondere alle

Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren. Vor der Weitergabe der Niederschrift ist sie mit dem Versammlungsleiter abzustimmen. Er nimmt die Verwaltung der Mitgliederdaten (EDV Programm des BDRG bzw. VDT) in Zusammenarbeit mit dem Kassierer war. Er verschickt die Rundschreiben des SV.

4. Dem Kassierer, im Verhinderungsfall dem 2. Kassierer obliegt die Geschäftsführung im Hinblick auf die techn. Abwicklung aller finanziellen Vorgänge, soweit diese nicht durch Beschluss anderen übertragen sind. Er hat fällige Forderungen des Sondervereins unverzüglich durchzusetzen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen und darüber laufend und übersichtlich Buch zu führen. Kassenbestände sind soweit sie nicht für den laufenden Zahlungsverkehr nötig sind, zinsbringend anzulegen. In der alljährlichen Hauptversammlung des Sondervereins hat der Kassierer den Kassenbericht zu geben und die Vermögensbilanz, ein Inventarverzeichnis und den Haushaltsvoranschlag vorzulegen. Den Kassenprüfern hat er vor der Hauptversammlung rechtzeitig und vollständig Gelegenheit zu geben, alle Rechnungs- und Vermögensangelegenheiten in rechnerischer und sachlicher Hinsicht und Einhaltung des Haushaltsplanes zu prüfen.

5.Der Vorstand beruft eine Person, die die technischen Voraussetzungen und die Fähigkeiten hat die Vereinswebsite zu betreuen, als Webmaster. Diese Person sollte nach Möglichkeit Mitglied des Sondervereines sein, es kann aber, wenn nötig ein externer Webmaster beauftragt werden. Etwaig entstehende Kosten müssen von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.

6. Die Zuchtwarte sind zuständig in allen Fragen der Zucht Altorientalischer Mövchen entsprechend ihrer Zeichnungsgruppe, die nicht vom Bundeszuchtausschuss geregelt werden, in Übereinstimmung mit dem Vorstand. b) Bei Bedarf rufen sie eine Arbeitstagung für Sonderrichter ein und leiten sie. c) Sie koordinieren die Arbeit der Sonderrichter. d) Sie haben bei der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht über den Zuchtstand der einzelnen Farbenschläge der ihrer Zeichnungsgruppe zu geben. e) Sie fertigen bezüglich ihrer Zeichnungsgruppe einen ausführlichen Bericht über die alljährliche Hauptsonderschau an und schicken ihn an den 1. Vorsitzenden, sowie an die Fachpresse zu dessen Veröffentlichung. f) Die Zuchtwarte schagen der Jahreshauptversammlung die Sonderrichter für die Sonderschauen vor.

 

 

 

 

VIII. Verwaltung

§ 16

1. Das Geschäftsjahr ist das Jahr zwischen 2 Jahreshauptversammlungen (Jeweils zum 1. des

Vormonats).

2. Alle Ämter innerhalb des Sondervereins sind Ehrenämter. Aufwandsentschädigungen werden nicht

gezahlt.

3. Die Kasse des SV der Züchter Altorientalischer Mövchen ist nach Abschluss eines jeden

Geschäftsjahres von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der

Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer tragen der

Hauptversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

4. Alle Bücher, Schriftstücke und sonstiges Eigentum des Sondervereins sind sicher und geordnet

aufzubewahren. Kassenbelege müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt

werden. Bei Verlust oder Beschädigung von Eigentum des Sondervereins können durch Beschluss

der Hauptversammlung oder des Vorstandes strafrechtliche Maßnahmen (z.B. Strafanzeige)

veranlasst werden. Das gilt auch bei anderen Verfehlungen zum Nachteil des Sondervereins.

 

IX. Schlussbestimmung

§ 17

Bei Auflösung des SV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verband Deutscher

Rassetaubenzüchter e. V., der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18

 

Vorstehende Satzung ist von der Hauptversammlung am 20. Oktober 2019 in Aschersleben beschlossen worden.